Die Verfügungsmacht über öffentliche Strassen privater Eigentümer liegt damit offenkundig bei der Gemeinde. Sie ist zuständig, über die Begründung, Beschränkung und Aufhebung des Gemeingebrauchs an Strassen im Privateigentum zu entscheiden (vgl. AR GVP Sammelband Nr. 1070 Ziff. 8 sowie AR GVP 17/2005 Nr. 1430).