Als öffentliche Strassen unter der Hoheit der Gemeinde sind sie mit Angabe der Einteilung in das Gemeindestrassenverzeichnis aufzunehmen (Art. 8 Abs. 3 StrG). Die zuständige Gemeindebehörde verfügt ferner auf öffentlichen Verkehrsflächen privater Eigentümer dauernde und vorübergehende Verkehrsbeschränkungen (Art. 15 Abs. 1 und 2 StrG). Sie entscheidet im öffentlichen Interesse über die Beschränkung oder Aufhebung des Gemeingebrauchs (Art. 13 Abs. 2 StrG). Die Verfügungsmacht über öffentliche Strassen privater Eigentümer liegt damit offenkundig bei der Gemeinde.