8. Gemäss Art. 11 Abs. 2 StrG stehen die öffentlichen Strassen im privaten Eigentum von Strassenkorporationen, Flurgenossenschaften oder Privaten unter der Hoheit der Gemeinde. Soweit keine besondere Zuständigkeit festgelegt ist, obliegt die Aufsicht über die öffentlichen Strassen im privaten Eigentum beim Gemeinderat (Art. 4 Abs. 4 StrG). Die zuständige Gemeindebehörde hat die öffentlichen Strassen im privaten Eigentum nach ihrer Funktion und ihrer Verkehrsbedeutung einzuteilen (Art. 8 Abs. 2 lit. b StrG). Als öffentliche Strassen unter der Hoheit der Gemeinde sind sie mit Angabe der Einteilung in das Gemeindestrassenverzeichnis aufzunehmen (Art. 8 Abs. 3 StrG).