O., S. 41). Auch die Statutenänderung vom 8. März 2016 ist kein hoheitlicher Widmungsakt, sondern bildet im Sinne einer privaten Zustimmungserklärung lediglich die notwendige Grundlage, damit das zuständige Gemeinwesen über den Gemeingebrauch und damit über die öffentliche Zweckbestimmung der Strasse entscheiden kann.