7. Insoweit wendet der Rekurrent zu Recht ein, dass die strittige Statutenänderung die massgebliche Grundlage für die Widmung zum Gemeingebrauch sei und die Flurgenossenschaft nicht darüber hinaus zur Duldung des Gemeingebrauchs verpflichtet werden könne. Entscheidend ist aber im vorliegenden Fall, in wessen Zuständigkeit die Widmung zum Gemeingebrauch fällt. Als rechtsgestaltender Verwaltungsakt kann die Widmung nie von einer Privatperson vorgenommen werden, sie fällt stets in die Zuständigkeit des Gemeinwesens (MOSER, a.a.O., S. 41).