6. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist die Widmung zum Gemeingebrauch eine hoheitliche Verfügung, mit der eine Sache zur Benutzung durch die Allgemeinheit für einen bestimmten Zweck freigegeben wird. Dieser Verwaltungsakt kann auch formlos, stillschweigend oder konkludent erfolgen. Grundvoraussetzung ist aber, dass dem Gemeinwesen die Verfügungsmacht zusteht (AR GVP 16/2004 Nr. 1413). Eine Strassenparzelle im Privateigentum ist grundsätzlich für den privaten und nicht für den öffentlichen Gebrauch bestimmt.