Einer Verfügung seitens der Gemeinde bedürfe es dazu nicht, diese sei für die Widmung von Flurgenossenschaftsstrassen nicht zuständig. Die Vorinstanz verkenne auch, dass durch die teilweise Widmung und Verlegung des Fahrverbots eine Stichstrasse entstehe, die eben genau durch diese Vorkehr dem allgemeinen Verkehr geöffnet werde und diesem ungehindert erlaube, zu den beidseitig der Kurvenstrasse bestehenden Wohnhäusern mit ihren Hauszufahrten und reichlich vorhandenen Vor-