5. Der Rekurrent trägt hiergegen vor, dass das Gemeinwesen nicht befugt sei, die Flurgenossenschaft über die beschlossene Statutenänderung hinaus zur Duldung des Gemeingebrauchs zu verpflichten. Die Genehmigung der Statutenänderung falle in die Zuständigkeit des Regierungsrates. Anders als die Vorinstanz annehme, erfolge die Widmung ausschliesslich mit Eröffnung der regierungsrätlichen Genehmigung der Statutenänderung als eigentlichem Widmungsakt. Einer Verfügung seitens der Gemeinde bedürfe es dazu nicht, diese sei für die Widmung von Flurgenossenschaftsstrassen nicht zuständig.