Es sei jedoch Sache des Gemeinwesens, den Umfang des Gemeingebrauchs zu bestimmen und ihn allenfalls wieder einzuschränken. Im konkreten Fall sei auch zu beachten, dass der öffentliche Fussweg auf dem östlichen Teil der Strassenparzelle Nr. 2001 bereits ins Strassenverzeichnis aufgenommen worden sei und der Hoheit der Gemeinde unterstehe. Die Flurgenossenschaft sei auch aus diesem Grund nicht befugt, den östlichen Teil der Strassenparzelle Nr. 2001 selbständig vom Gemeingebrauch auszuschliessen.