4. Nach Auffassung der Vorinstanz hat die bloss teilweise Widmung zum Gemeingebrauch bzw. das auf dem östlichen Teilstück verbleibende Fahrverbot zur Folge, dass die Strassenparzelle Nr. 2001 faktisch nicht dem allgemeinen Verkehr dienen kann. Verkehrsteilnehmer würden dadurch gezwungen, nach 120 Metern umzukehren, ohne dass rechtlich gesicherte Wendeplätze vorhanden wären. Die Flurgenossenschaft verkenne zudem, dass die Widmung zum Gemeingebrauch ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt sei. Dieser beruhe zwar auf der Zustimmung des privaten Strasseneigentümers. Es sei jedoch Sache des Gemeinwesens, den Umfang des Gemeingebrauchs zu bestimmen und ihn allenfalls wieder einzuschränken.