Mit der Widmung zum Gemeingebrauch werden sie zu öffentlichen Strassen (Art. 1 Abs. 1 StrG), die unter der Hoheit der Gemeinde stehen (Art. 11 Abs. 2 StrG). Diese sind von der zuständigen Gemeindebehörde nach ihrer Funktion und ihrer Verkehrsbedeutung zu klassifizieren und ins Strassenverzeichnis aufzunehmen (Art. 8 Abs. 1 und 3 StrG). Die Gemeinde leistet in der Folge nach Massgabe von Art. 81 StrG Beiträge an den betrieblichen und baulichen Unterhalt der öffentlichen Strassen im Privateigentum.