Art. 5 Abs. 2 Die Flurgenossenschaftsstrasse ist ab der westlichen Grenze der Parzelle 2001 bis ans Trassee des derzeit als öffentlicher Fussweg klassierten Teils im Osten (vgl. Planbeilage) eine öffentliche Strasse im Sinne des Strassengesetzes und gilt mit der Genehmigung dieser Statutenänderung als dem Gemeingebrauch gewidmet. Der derzeit als öffentlicher Fussweg klassierte östliche Teil der Parzelle 2001 bleibt auf seiner ganzen Breite und Länge als Privatstrasse mit signalisiertem Fahrverbot dem öffentlichen Fahrverkehr entzogen.