Der Rekurrent hat als Flurgenossenschaftsmitglied ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 32 Abs. 1 VRPG an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist einzutreten. Seite 1/5 Verwaltungsentscheid AR GVP 30/2018, Nr. 1560 2. Die Strassenparzelle Nr. 2001 ist heute eine nicht öffentliche Strasse (Privatstrasse) im Sinne von Art. 1 Abs. 3 StrG. Mit Beschluss vom 8. März 2016 hat die Flurgenossenschaft folgende Statutenänderung angenommen: