Aus den Erwägungen: 1. Nach Art. 188 EG zum ZGB werden Streitigkeiten, die sich aus dem Unternehmen unter den Beteiligten einer Flurgenossenschaft ergeben, in erster Instanz vom DBV entschieden. Das DBV behandelt entsprechende Eingaben praxisgemäss als Einsprachen. Der Entscheid des DBV kann in der Folge gemäss Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; bGS 143.1) innert 20 Tagen mit Rekurs an den Regierungsrat weitergezogen werden (vgl. CHRISTIAN MERZ, Die öffentlichrechtlichen Körperschaften im Kanton Appenzell A.Rh., 1976, S. 223). Der Rekurrent hat als Flurgenossenschaftsmitglied ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art.