Das DBV hiess die Einsprache von A. teilweise gut und hob den angefochtenen Beschluss über die Statutenänderung auf. Daraufhin stellt B. dem Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden den Antrag, der Entscheid des DBV sei aufzuheben und die von der Flurgenossenschaft X. beschlossene Statutenänderung (teilweise Widmung zum Gemeingebrauch) sei vollumfänglich zu bestätigen; gegebenenfalls sei diese Statutenänderung vom Regierungsrat vorbehaltlos zu genehmigen.