Das DBV nahm die Eingabe nach Art. 188 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG zum ZGB; bGS 211.1) als Einsprache entgegen. Das Flurgenossenschaftsmitglied B., Eigentümer der Parzelle Nr. 1427, beantragte als Einsprachegegner die Abweisung der Einsprache und die Bestätigung des Beschlusses über die Statutenänderung. Der Gemeinderat K. stellte keinen bestimmten Antrag, führte aber aus, dass er einer blossen Teilwidmung der X.-strasse "keine Chance" einräume. Das DBV hiess die Einsprache von A. teilweise gut und hob den angefochtenen Beschluss über die Statutenänderung auf.