1427, 1454 und 1586, wo sich ein öffentlicher Fussweg befindet, sollte die Strassenparzelle Nr. 2001 dagegen weiterhin mit einem Fahrverbot als Privatstrasse gekennzeichnet bleiben, um Durchgangsverkehr zu vermeiden. Flurgenossenschaftsmitglied A., Eigentümer der Parzelle Nr. 1491, beantragte dem Departement Bau und Volkswirtschaft (DBV) die Aufhebung der betreffenden Beschlüsse der Flurgenossenschaft. Er machte unter anderem geltend, der Beschluss über die Statutenänderung hätte unter dem Vorbehalt erfolgen müssen, dass die Widmung zum Gemeingebrauch nur gültig sei, wenn die Gemeinde eine solche teilweise Widmung akzeptiere. Das DBV nahm die Eingabe nach Art.