Sachverhalt: Im Zusammenhang mit der Erneuerung der X.-strasse beschloss die Flurgenossenschaft, einen Teil der Strassenparzelle Nr. 2001 für den Gemeingebrauch zu öffnen, um künftig Beiträge an den betrieblichen und baulichen Unterhalt gemäss Art. 81 des Strassengesetzes (StrG; bGS 731.11) zu erhalten. Auf Höhe der Parzellen Nrn. 1427, 1454 und 1586, wo sich ein öffentlicher Fussweg befindet, sollte die Strassenparzelle Nr. 2001 dagegen weiterhin mit einem Fahrverbot als Privatstrasse gekennzeichnet bleiben, um Durchgangsverkehr zu vermeiden.