AR GVP 30/2018, Nr. 1560 Teilwidmung einer Flurgenossenschaftsstrasse. Die Widmung einer Strasse zum Gemeingebrauch ist eine hoheitliche Verfügung und fällt damit in die Zuständigkeit des betreffenden Gemeinwesens. Vom Widmungsakt zu unterscheiden ist der Genehmigungsbeschluss des Regierungsrates über die Statutenänderung. Die Klärung der Frage, ob eine private Strasse für den allgemeinen Verkehr geöffnet werden soll, kommt indessen dem Gemeinwesen zu, welches die Strassenhoheit ausübt. Entscheid des Regierungsrates von Appenzell Ausserrhoden, 27.11.2018