c) oder ihr zumutbare Arbeit ablehnt oder in anderer Weise die Wiedereingliederungsbemühungen nicht aktiv unterstützt (lit. d). Als Sanktionsmassnahmen sind gemäss Gesetz die Kürzung, Unterbrechung oder der Entzug von Sozialhilfeleistungen vorgesehen. Die Rückerstattung ist gesetzlich als Sanktion nicht vorgesehen. Seite 2/2