5. Die Frage, ob die Rekurrentin ihre Mitwirkungspflichten verletzt hat, kann offen bleiben. Das SHG sieht in Art. 22 Abs. 1 die Kürzung, Unterbrechung oder Entzug von Sozialhilfeleistungen vor, wenn die hilfsbedürftige Person ihre Informations- und Mitwirkungspflichten verletzt und namentlich keine, unvollständige oder falsche Auskünfte erteilt bzw. Unterlagen einreicht (lit. a), Leistungen nicht bestimmungsgemäss verwendet (lit. b), Auflagen und Weisungen nicht beachtet (lit. c) oder ihr zumutbare Arbeit ablehnt oder in anderer Weise die Wiedereingliederungsbemühungen nicht aktiv unterstützt (lit.