Grundsätzlich hat diejenige Partei das Vorhandensein einer Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Bei begünstigenden Verfügungen trägt in der Regel der Adressat die Beweislast, während bei belastenden Verfügungen die Verwaltung beweisbelastet ist (CHRISTOPH AUER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], 2008, N. 16 zu Art. 12). Die Vorinstanz vermochte die wesentliche Verbesserung der finanziellen Verhältnisse nach Art. 27 Abs. 1 lit. a SHG nicht zu beweisen. Folglich gelangt Art. 28 SHG gar nicht zur Anwendung, weshalb die Rekurrentin nicht verpflichtet war, eine Vereinbarung zur Rückerstattung zu unterzeichnen.