b) oder wenn sie bei ihrem Tode Vermögen hinterlässt (lit. c). Im vorliegenden Fall fällt lit. c ausser Betracht. Die Vorinstanz hat die finanziellen Verhältnisse der Rekurrentin nicht geprüft bzw. konnte dies mangels Unterlagen nicht prüfen. Aufgrund der fehlenden Unterlagen durfte die Vorinstanz jedoch nicht ohne Weiteres von einer wesentlichen Verbesserung der finanziellen Verhältnisse der Rekurrentin ausgehen. Die Beweislastverteilung nach Art. 8 ZGB gilt auch im öffentlichen Recht. Grundsätzlich hat diejenige Partei das Vorhandensein einer Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet.