4. Art. 27 SHG regelt die Voraussetzungen der Rückerstattung der wirtschaftlichen Sozialhilfe und Art. 28 SHG die Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs. Nach klarem Wortlaut von Art. 28 Abs. 1 SHG bedingt die Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs, dass die Voraussetzungen für die Rückerstattung nach Art. 27 SHG erfüllt sind („rückerstattungspflichtige Person“). Gemäss Art. 27 Abs. 1 SHG sind rechtmässig bezogene Unterstützungsleistungen zurückzuerstatten, wenn sich die finanziellen Verhältnisse der hilfsbedürftigen Person wesentlich verbessert haben (lit. a) und wenn die Rückerstattung für sie zumutbar ist (lit. b) oder wenn sie bei ihrem Tode Vermögen hinterlässt (lit.