Das Gesetz halte eindeutig fest, dass Rückerstattungen mittels schriftlicher Verfügung geltend zu machen seien, wenn keine Vereinbarung zustande komme. Das Nichtzustandekommen einer einvernehmlichen Lösung müsse sich die Rekurrentin als Mangel ihrer Mitwirkung anrechnen lassen. Seite 1/2 Verwaltungsentscheid AR GVP 30/2018, Nr. 1559