Die Auskunfts- und Meldepflicht müsse auch für die Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs gelten. Die Mitwirkung sei für die Rekurrentin nicht unzumutbar. Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz; SHG; bGS 851.1) fordere die zuständige Behörde die rückerstattungspflichtige Person zur Rückerstattung auf. Die Behörde sei angehalten, eine Vereinbarung über angemessene Rückerstattung anzustreben. Das Gesetz halte eindeutig fest, dass Rückerstattungen mittels schriftlicher Verfügung geltend zu machen seien, wenn keine Vereinbarung zustande komme.