3. Die Vorinstanz bringt vor, die Rekurrentin habe keine Unterlagen eingereicht, welche ihre Einkommens-, Ausgaben- und Vermögenssituation widerspiegle. Die Vorinstanz habe versucht, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse anhand von Steuerdaten zu ermitteln. Da die Rekurrentin zwischen 2013 und 2016 mehrmals ihren Wohnsitz gewechselt habe, würden keine aktuellen Steuerdaten vorliegen. Die Vorinstanz sei somit ihrer Pflicht zur Sachverhaltsermittlung nachgekommen. Die Sozialhilfebehörde könne von Anspruchstellern eine Mitwirkung einfordern. Die Auskunfts- und Meldepflicht müsse auch für die Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs gelten.