Aus den Erwägungen: 2. Die Rekurrentin stellt sinngemäss den Antrag, von der Rückerstattungspflicht sei abzusehen. Dazu wird geltend gemacht, dass sie nach einer langwierigen, psychischen Erkrankung erstmals wieder arbeite und sich ihr Einkommen auf Fr. 2‘000.00 bei einem Pensum von ca. 30 % belaufe. Zudem legte sie den Arbeitsvertrag, die Lohnabrechnung für den Juni 2018, den Mietvertrag sowie den Austrittsbericht aus dem Psychiatrischen Zentrum Appenzell Ausserrhoden vom 28. Januar 2016 bei.