Sachverhalt: Die Gemeinde C. übernahm für einen beschränkten Zeitraum Ausstände bei den Krankenkassenprämien von A.X. In den Verfügungen wurde jeweils festgehalten, dass die übernommenen Kosten als Sozialhilfeleistungen gelten und rückerstattungspflichtig sind. Die Sozialen Dienste der Gemeinde C. ersuchten A.X., bis zum 22. April 2018 einen Zahlungsvorschlag zu machen oder den Betrag zu überweisen. Sofern die finanziellen Verhältnisse eine Rückerstattung nicht zuliessen, wurde A.X. ersucht, den beigelegten Fragebogen zur Erhebung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse auszufüllen und bis zum 22. April 2018 zurückzusenden.