AR GVP 30/2018, Nr. 1559 Sozialhilfe. Kann die Sozialhilfebehörde die finanziellen Verhältnisse mangels Mitwirkung und Einreichung von Unterlagen nicht prüfen, darf sie nicht ohne Weiteres von einer wesentlichen Verbesserung der finanziellen Verhältnisse ausgehen. Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales, 21.09.2018 Sachverhalt: Die Gemeinde C. übernahm für einen beschränkten Zeitraum Ausstände bei den Krankenkassenprämien von A.X. In den Verfügungen wurde jeweils festgehalten, dass die übernommenen Kosten als Sozialhilfeleistungen gelten und rückerstattungspflichtig sind. Die Sozialen Dienste der Gemeinde C. ersuchten A.X., bis zum 22. April 2018 einen Zahlungsvorschlag zu machen oder den Betrag zu überweisen. Sofern die finanziellen Verhältnisse eine Rückerstattung nicht zuliessen, wurde A.X. ersucht, den beigelegten Fragebogen zur Erhe- bung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse auszufüllen und bis zum 22. April 2018 zurückzusenden. Nachdem A.X. nicht auf das Schreiben vom 6. April 2018 reagierte, räumten die Sozialen Dienste der Gemein- de C. mit Schreiben vom 2. Mai 2018 nochmals eine Frist bis zum 16. Mai 2018 ein, die bezogenen Unterstüt- zungsleistungen zurückzuerstatten oder sich zu melden. A.X. liess die neu angesetzte Frist ungenutzt verstrei- chen. Daraufhin verfügte die Sozialhilfebehörde der Gemeinde C. am 27. Juni 2018 die Rückerstattung der bezogenen Sozialhilfe zuzüglich 5 % Verzinsung. A.X. rekurrierte dagegen. Aus den Erwägungen: 2. Die Rekurrentin stellt sinngemäss den Antrag, von der Rückerstattungspflicht sei abzusehen. Dazu wird geltend gemacht, dass sie nach einer langwierigen, psychischen Erkrankung erstmals wieder arbeite und sich ihr Einkommen auf Fr. 2‘000.00 bei einem Pensum von ca. 30 % belaufe. Zudem legte sie den Arbeitsvertrag, die Lohnabrechnung für den Juni 2018, den Mietvertrag sowie den Austrittsbericht aus dem Psychiatrischen Zentrum Appenzell Ausserrhoden vom 28. Januar 2016 bei. 3. Die Vorinstanz bringt vor, die Rekurrentin habe keine Unterlagen eingereicht, welche ihre Einkommens-, Ausgaben- und Vermögenssituation widerspiegle. Die Vorinstanz habe versucht, die Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse anhand von Steuerdaten zu ermitteln. Da die Rekurrentin zwischen 2013 und 2016 mehr- mals ihren Wohnsitz gewechselt habe, würden keine aktuellen Steuerdaten vorliegen. Die Vorinstanz sei somit ihrer Pflicht zur Sachverhaltsermittlung nachgekommen. Die Sozialhilfebehörde könne von Anspruchstellern eine Mitwirkung einfordern. Die Auskunfts- und Meldepflicht müsse auch für die Geltendmachung des Rücker- stattungsanspruchs gelten. Die Mitwirkung sei für die Rekurrentin nicht unzumutbar. Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz; SHG; bGS 851.1) fordere die zuständige Be- hörde die rückerstattungspflichtige Person zur Rückerstattung auf. Die Behörde sei angehalten, eine Vereinba- rung über angemessene Rückerstattung anzustreben. Das Gesetz halte eindeutig fest, dass Rückerstattungen mittels schriftlicher Verfügung geltend zu machen seien, wenn keine Vereinbarung zustande komme. Das Nichtzustandekommen einer einvernehmlichen Lösung müsse sich die Rekurrentin als Mangel ihrer Mitwirkung anrechnen lassen. Seite 1/2 Verwaltungsentscheid AR GVP 30/2018, Nr. 1559 4. Art. 27 SHG regelt die Voraussetzungen der Rückerstattung der wirtschaftlichen Sozialhilfe und Art. 28 SHG die Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs. Nach klarem Wortlaut von Art. 28 Abs. 1 SHG be- dingt die Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs, dass die Voraussetzungen für die Rückerstattung nach Art. 27 SHG erfüllt sind („rückerstattungspflichtige Person“). Gemäss Art. 27 Abs. 1 SHG sind rechtmäs- sig bezogene Unterstützungsleistungen zurückzuerstatten, wenn sich die finanziellen Verhältnisse der hilfsbe- dürftigen Person wesentlich verbessert haben (lit. a) und wenn die Rückerstattung für sie zumutbar ist (lit. b) oder wenn sie bei ihrem Tode Vermögen hinterlässt (lit. c). Im vorliegenden Fall fällt lit. c ausser Betracht. Die Vorinstanz hat die finanziellen Verhältnisse der Rekurrentin nicht geprüft bzw. konnte dies mangels Unterlagen nicht prüfen. Aufgrund der fehlenden Unterlagen durfte die Vorinstanz jedoch nicht ohne Weiteres von einer wesentlichen Verbesserung der finanziellen Verhältnisse der Rekurrentin ausgehen. Die Beweislastverteilung nach Art. 8 ZGB gilt auch im öffentlichen Recht. Grundsätzlich hat diejenige Partei das Vorhandensein einer Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Bei begünstigenden Verfügungen trägt in der Regel der Adressat die Beweislast, während bei belastenden Verfügungen die Verwaltung beweisbelastet ist (CHRISTOPH AUER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], 2008, N. 16 zu Art. 12). Die Vorinstanz vermochte die wesentliche Verbesserung der finanziellen Ver- hältnisse nach Art. 27 Abs. 1 lit. a SHG nicht zu beweisen. Folglich gelangt Art. 28 SHG gar nicht zur Anwen- dung, weshalb die Rekurrentin nicht verpflichtet war, eine Vereinbarung zur Rückerstattung zu unterzeichnen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Rekurrentin mit ihrem Rekursschreiben und den Beilagen zumin- dest glaubhaft darlegen konnte, dass sich ihre finanziellen Verhältnisse – zum jetzigen Zeitpunkt – nicht we- sentlich gebessert haben. 5. Die Frage, ob die Rekurrentin ihre Mitwirkungspflichten verletzt hat, kann offen bleiben. Das SHG sieht in Art. 22 Abs. 1 die Kürzung, Unterbrechung oder Entzug von Sozialhilfeleistungen vor, wenn die hilfsbedürftige Person ihre Informations- und Mitwirkungspflichten verletzt und namentlich keine, unvollständige oder falsche Auskünfte erteilt bzw. Unterlagen einreicht (lit. a), Leistungen nicht bestimmungsgemäss verwendet (lit. b), Auflagen und Weisungen nicht beachtet (lit. c) oder ihr zumutbare Arbeit ablehnt oder in anderer Weise die Wiedereingliederungsbemühungen nicht aktiv unterstützt (lit. d). Als Sanktionsmassnahmen sind gemäss Ge- setz die Kürzung, Unterbrechung oder der Entzug von Sozialhilfeleistungen vorgesehen. Die Rückerstattung ist gesetzlich als Sanktion nicht vorgesehen. Seite 2/2