c) Der Materialkontinuität kommt bei nicht geschützten Objekten nicht die gleiche Bedeutung zu wie bei Schutzobjekten. Zur Wahrung der von Art. 112 BauG angestrebten guten Gesamtwirkung des Landschaftsbildes erscheint die Verwendung des gleichen Materials wie bei der Fassade deshalb weniger wichtig, denn das Augenmerk ist in diesem Fall ‒ im Unterschied zum individuellen Objektschutz ‒ auf das Ganze, Zusammenhängende und weniger auf die einzelnen Teile gerichtet.