Bezugnehmend auf die Bestimmung von Art. 27a RPG weist das Departement Bau und Volkswirtschaft darauf hin, dass eine entsprechende Praxis, nur Holztore zu bewilligen, von der Abteilung Raumentwicklung im Rahmen der Interessenabwägung belegt und begründet werden müsste. Dies gilt umso mehr, als dass an die Begründungspflicht höhere Anforderungen gestellt werden, je weiter der von den Behörden durch die anwendbaren Normen eröffnete Entscheidungsspielraum ist (BGE 129 I 232 E. 3.3 S. 239).