c) Bei der Beurteilung, ob ein Bauvorhaben der Vorgabe von Art. 112 BauG entspricht, zieht die Abteilung Raumentwicklung praxisgemäss die Gestaltungsrichtlinie des Kantons Appenzell Ausserrhoden bei (Baugestaltung ausserhalb Bauzonen, Kantonales Planungsamt Appenzell A.Rh., Mai 2001, im Folgenden: Baugestaltung). Dieser kann entnommen werden, dass Türen und Tore an für die Appenzeller Streusiedlungslandschaft typischen Bauernhäusern aussen und fassadenbündig angeschlagen sowie mit Holz verkleidet werden, wogegen Metall- oder Kunststoffverkleidungen unerwünscht sind (Baugestaltung, S. 10 ff.). Bezugnehmend auf die Bestimmung von Art.