b) Gemäss Art. 27a RPG (SR 700) können seit dem 1. November 2012 auf dem Weg der kantonalen Gesetzgebung nur einschränkende Bestimmungen zu zonenwidrigen Bauten (Art. 24b–24d RPG) und Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung dienen (Art. 16 Abs. 2 RPG), erlassen werden. Dies bedeutet, dass bei zonenkonformen Bauten im Sinne von Art. 16a Abs. 1 RPG von der Raumplanungsbehörde im Einzelfall zu prüfen ist, ob das Interesse am Landschaftsschutz höher zu gewichten ist, als das Interesse des Betriebsinhabers, die Baute nach den betrieblichen Bedürfnissen zu gestalten.