Aus den Erwägungen: 4.a) Art. 112 Abs. 1 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz; bGS 721.1; im Folgenden: BauG) legt fest, dass sich Bauten und Anlagen so in das Landschaftsbild einfügen müssen, dass eine gute Gesamtwirkung erzielt wird, wobei dieser Grundsatz ausserhalb der Bauzonen verstärkt gilt (Art. 112 Abs. 2 BauG). Die Bestimmung in Art. 112 Abs. 2 BauG zählt eine Reihe von Gesichtspunkten auf, die für die Beurteilung von besonderer Bedeutung sind. Dazu gehören unter anderem die Gestaltung sowie die Materialund Farbwahl.