Ausserdem ist mit dem Beleg, dass die Verfügung am 21. Dezember 2016 mittels B-Post versandt wurde, der anschliessende Weg des Briefes nicht rekonstruiert. Die verfügbaren Akten ergeben auch keine Hinweise, dass der Rekurrent die Post bereits in einem vor dem 28. Dezember 2016 liegenden Zeitraum dem Briefkasten entnommen, sie aber erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgesehen und geöffnet hätte. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung sowie fehlenden weiteren Indizien für eine frühere Zustellung der Verfügung an den Rekurrenten kommt das Departement Bau und Volkswirtschaft zum Schluss, dass der Gemeinderat auf den Rekurs vom 18. Januar 2017 hätte eintreten müssen.