b) Im vorliegenden Fall ist die Verfügung auf den 21. Dezember 2016 datiert. Aufgrund des Rekurses vom 18. Januar 2017 müsste die Verfügung dem Rekurrenten spätestens am 28. Dezember 2016 zugestellt worden sein, damit der Nachweis der Verspätung erbracht wäre. Dies wäre eine Verspätung von acht Tagen. Im Entscheid 2P.54/2000 vom 5. Juli 2000 erachtete es das Bundesgericht nicht für ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass zwischen der Aufgabe eines Briefes als B-Post und der Zustellung 22 Tage verstreichen können. Ausserdem ist mit dem Beleg, dass die Verfügung am 21. Dezember 2016 mittels B-Post versandt wurde, der anschliessende Weg des Briefes nicht rekonstruiert.