4.a) Der Rekurrent erhob sein Rechtsmittel gegen die Verfügung am 18. Januar 2017. Damit das Verpassen der Frist geltend gemacht werden kann, muss die verfügende Instanz nachweisen, dass die Verfügung spätestens am 28. Dezember 2016 beim Rekurrenten eingegangen war. Damit wäre die zwanzigtägige Frist für einen Rekurs beim Gemeinderat am 17. Januar 2017 abgelaufen.