d) Die Zustellung der Verfügung ist im Grundsatz nicht bestritten. Der Rekurrent gelangte in den Besitz der Verfügung. Streitig ist hingegen, wann die Zustellung erfolgt war. Dafür ist nach den dargelegten Grundsätzen die kommunale Behörde beweispflichtig. Diese hat demzufolge nachzuweisen, dass der Rekurrent den Rekurs verspätet erhoben hatte. Es ist indes nicht erforderlich, dass ein genaues Datum strikte nachgewiesen wird. Es genügt, wenn aufgrund der konkreten Umstände des einzelnen Falles der Zeitraum bestimmt werden kann, in welchem die Sendung den Empfänger erreicht haben muss.