Ein strikter Beweis ist nicht vorausgesetzt. Im Rahmen der Beweiswürdigung genügt es, dass aufgrund der konkreten Umstände der Zeitraum hinreichend bestimmt werden kann, in dem die Sendung in den Machtbereich des Empfängers gelangt sein muss (BGE 114 III 54 E. 3c S. 54, Urteile des Bundesgerichts 2A.495/2003 vom 26. Mai 2004 E. 2.2 und 2A.494/2005 vom 7. Februar 2006 E. 2.1).