Aus den Erwägungen: 3.c) Nach dem Grundsatz von Art. 8 ZGB trägt die entscheidende Behörde die Beweislast für die Zustellung. Erfolgt die Zustellung einer Verfügung wie im vorliegenden Fall mit uneingeschriebener Post, so hat demnach die verfügende Behörde auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und wann die Zustellung erfolgt ist. Ein strikter Beweis ist nicht vorausgesetzt.