AR GVP 30/2018, Nr. 1557 Zustellung der Verfügung. Die entscheidende Behörde trägt die Beweislast für die Zustellung einer Verfügung. Erfolgt die Zustellung der Verfügung nicht eingeschrieben, genügt alleine der Nachweis der Versendung nicht, um auf den Zeitpunkt der Zustellung zu schliessen. Entscheid des Departements Bau und Volkswirtschaft, 21.11.2018