AR GVP 30/2018, Nr. 1557 Zustellung der Verfügung. Die entscheidende Behörde trägt die Beweislast für die Zustellung einer Verfü- gung. Erfolgt die Zustellung der Verfügung nicht eingeschrieben, genügt alleine der Nachweis der Versendung nicht, um auf den Zeitpunkt der Zustellung zu schliessen. Entscheid des Departements Bau und Volkswirtschaft, 21.11.2018 Aus den Erwägungen: 3.c) Nach dem Grundsatz von Art. 8 ZGB trägt die entscheidende Behörde die Beweislast für die Zustellung. Erfolgt die Zustellung einer Verfügung wie im vorliegenden Fall mit uneingeschriebener Post, so hat demnach die verfügende Behörde auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und wann die Zustellung er- folgt ist. Ein strikter Beweis ist nicht vorausgesetzt. Im Rahmen der Beweiswürdigung genügt es, dass auf- grund der konkreten Umstände der Zeitraum hinreichend bestimmt werden kann, in dem die Sendung in den Machtbereich des Empfängers gelangt sein muss (BGE 114 III 54 E. 3c S. 54, Urteile des Bundesgerichts 2A.495/2003 vom 26. Mai 2004 E. 2.2 und 2A.494/2005 vom 7. Februar 2006 E. 2.1). d) Die Zustellung der Verfügung ist im Grundsatz nicht bestritten. Der Rekurrent gelangte in den Besitz der Verfügung. Streitig ist hingegen, wann die Zustellung erfolgt war. Dafür ist nach den dargelegten Grundsätzen die kommunale Behörde beweispflichtig. Diese hat demzufolge nachzuweisen, dass der Rekurrent den Rekurs verspätet erhoben hatte. Es ist indes nicht erforderlich, dass ein genaues Datum strikte nachgewiesen wird. Es genügt, wenn aufgrund der konkreten Umstände des einzelnen Falles der Zeitraum bestimmt werden kann, in welchem die Sendung den Empfänger erreicht haben muss. 4.a) Der Rekurrent erhob sein Rechtsmittel gegen die Verfügung am 18. Januar 2017. Damit das Verpassen der Frist geltend gemacht werden kann, muss die verfügende Instanz nachweisen, dass die Verfügung spätes- tens am 28. Dezember 2016 beim Rekurrenten eingegangen war. Damit wäre die zwanzigtägige Frist für einen Rekurs beim Gemeinderat am 17. Januar 2017 abgelaufen. b) Im vorliegenden Fall ist die Verfügung auf den 21. Dezember 2016 datiert. Aufgrund des Rekurses vom 18. Januar 2017 müsste die Verfügung dem Rekurrenten spätestens am 28. Dezember 2016 zugestellt worden sein, damit der Nachweis der Verspätung erbracht wäre. Dies wäre eine Verspätung von acht Tagen. Im Ent- scheid 2P.54/2000 vom 5. Juli 2000 erachtete es das Bundesgericht nicht für ausserhalb jeder Wahrschein- lichkeit, dass zwischen der Aufgabe eines Briefes als B-Post und der Zustellung 22 Tage verstreichen können. Ausserdem ist mit dem Beleg, dass die Verfügung am 21. Dezember 2016 mittels B-Post versandt wurde, der anschliessende Weg des Briefes nicht rekonstruiert. Die verfügbaren Akten ergeben auch keine Hinweise, dass der Rekurrent die Post bereits in einem vor dem 28. Dezember 2016 liegenden Zeitraum dem Briefkasten entnommen, sie aber erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgesehen und geöffnet hätte. Unter Berücksichti- gung dieser Rechtsprechung sowie fehlenden weiteren Indizien für eine frühere Zustellung der Verfügung an den Rekurrenten kommt das Departement Bau und Volkswirtschaft zum Schluss, dass der Gemeinderat auf den Rekurs vom 18. Januar 2017 hätte eintreten müssen. Seite 1/1