Streitig bleiben damit Fr. 2‘874.20, über die bislang nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Die Beurteilung, ob ein entsprechender Anspruch der Gemeinde X. begründet ist oder nicht, liegt weder in der sachlichen Zuständigkeit des Departements Gesundheit und Soziales noch in jener der Vorinstanz. […] 5.) Zusammenfassend ist der Rekurs teilweise gutzuheissen. […] Seite 2/2