4.b) Gleich verhält es sich im vorliegenden Fall. Es bedarf eines rechtskräftigen Entscheides, oder wenigstens einer unterschriftlich bekräftigten Schuldanerkennung, über die von der Gemeinde X. geltend gemachte Forderung, um gestützt darauf die Verrechnung mittels Verfügung erklären zu können. Die Rekurrenten anerkennen in ihrer Rekurseingabe unterschriftlich eine Forderung im Betrag von Fr. 14.00 für ein fehlendes Sieb, wovon Vormerk zu nehmen ist. Streitig bleiben damit Fr. 2‘874.20, über die bislang nicht rechtskräftig entschieden worden ist.