Im Bereich der sozialhilferechtlichen Rückerstattung kann eine Verrechnung mit laufenden Unterstützungsleistungen u.a. nur dann verfügt werden, wenn die Rückerstattungsforderung fällig und rechtlich durchsetzbar ist. Mit anderen Worten ist der Rückerstattungsbetrag vorgängig zu verfügen und muss in Rechtskraft erwachsen sein (vgl. das Urteil [des Verwaltungsgerichts Zürich] vom 20. August 2015, E. 4.1; Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich, Kantonales Sozialamt Zürich [Hrsg.], 2012, Ziff. 15.1.03.). Höhe und Dauer der Verrechnung haben sich an den für die Kürzung aufgestellten Limiten zu orientieren (vgl. oben; SKOS-Richtlinien 12/16, Ziff. E.3).