4.a) Da die Sanktionstatbestände hier, wie dargelegt, nicht anwendbar sind, sondern es sich um eine Verrechnung einer finanziellen Forderung der Gemeinde X. mit den Sozialhilfeleistungen der Rekurrenten handelt, bleibt zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen eine solche im Sozialhilferecht zulässig ist. Im Bereich der sozialhilferechtlichen Rückerstattung kann eine Verrechnung mit laufenden Unterstützungsleistungen u.a. nur dann verfügt werden, wenn die Rückerstattungsforderung fällig und rechtlich durchsetzbar ist.