3.f) Die Vorinstanz verkennt im vorliegenden Fall, dass sie letztlich nicht die Disziplinierung der Rekurrenten bezweckte, sondern dass es ihr darum ging, einen (angeblich) von diesen verursachten reinen Vermögensschaden mit den Sozialhilfeleistungen zu verrechnen. Mithin versuchte sie, eine finanzielle Forderung durchzusetzen. Die Vorinstanz erwog ausdrücklich, die der Gemeinde X. entstandenen Kosten den Rekurrenten „weiterzubelasten“, und spricht in diesem Zusammenhang vom „weiterverrechneten Betrag“. Die bundes- und kantonalrechtlichen Regelungen zur Kürzung der Sozialhilfe von vorläufig Aufgenommenen sind somit in der streitgegenständlichen Konstellation nicht einschlägig. […]