Leistungseinstellungen werden in der SKOS-Richtlinie insofern nicht als Sanktion bezeichnet). Von den pönalen Rechtsnachteilen bzw. Kürzungssanktionen klar zu unterscheiden sind Verrechnungen von Sozialhilfeleistungen im Rahmen des Rückerstattungsrechts (SKOS-Richtlinien 12/16, Ziff. A.8.2).