3.e) Art. 13 Abs. 4 KR AsylVO selbst regelt nicht, welches Fehlverhalten zu einer Kürzung führt. Insoweit muss diese Frage anhand des […] Bundesasylrechts und des allgemeinen kantonalen Sozialhilferechts beantwortet werden; dies unter Einschluss der in Appenzell Ausserrhoden allgemein verbindlichen Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; vgl. Art. 15 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz; SHG; bGS 851.1] i.V.m. Art. 3 der Verordnung zum Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfeverordnung; SHV; bGS 851.11]). Sozialhilfekürzungen nach Art. 83 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) wie auch jene gemäss Art.